Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendbarkeit
Die AGB finden auf alle Verträge Anwendung, aufgrund derer Romay Waren herstellt, liefert oder Leistungen erbringt. Von den AGB abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftlichkeit.
2. Preise
Romays Preise gelten ab Werk oder Lager und schliessen weder die Verpackung noch die Mehrwertsteuer ein. Die Kosten der Verpackung, die nur nach vorgängiger Absprache zurückgenommen wir, entsprechen den Selbstkosten.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind ohne Abzug eines Skontos innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt zu zahlen. Zahlungen mit Wechsel oder Check bedürfen der Zustimmung Romays. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Kunden.
Eine Verrechnung mit bestrittenen Forderungen des Kunden ist nicht zulässig.
Ein allfälliger Verzugszins beträgt 5% p.a. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Lieferfristen, Angebote und Abnahme
Erfolgt die Bestellung des Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt der Offerte, so sind die darin genannten Lieferfristen verbindlich. Bei späteren Bestellungen sind die Lieferfristen neu zu vereinbaren.
Können verbindliche Lieferfristen ohne Verschulden Romays als Folge höherer Gewalt, behördlicher Eingriffe, Streiks und dergleichen nicht eingehalten werden, so bemühen sich die Parteien, neue Lieferfristen zu vereinbaren. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Er hat aber das Recht, bei Verspätungen von mehr als 60 Tagen vom Vertrag zurück zu treten.
Von Romay erstellte Muster, Proben, Zeichnungen und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn dies von ihr ausdrücklich zugesichert wird. Andernfalls handelt es sich bloss um Entwürfe, die zu überarbeiten sind und den Kunden dort, wo dies erforderlich ist, nicht von eigenen Überprüfungen dispensieren.
Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung müssen Abweichungen von Bestellmengen von nicht mehr als 10% vom Kunden akzeptiert werden.
5. Technische Entwicklung
Bei technischen Entwicklungen im Auftrag eines Kunden gehen Muster, Prototypen, Zeichnungen und dergleichen mit Zahlung der vereinbarten Entschädigung in dessen Eigentum über.
6. Werkzeuge
Werkzeuge, die Romay vom Kunden zur Herstellung von Produkten in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt werden, dürfen von Romay ohne Zustimmung des Kunden nicht anderweitig verwendet werden. Muss Romay die Werkzeuge aus technischen Gründen abändern, um die ihr erteilten Aufträge lege artis erfüllen können, so werden die damit verbundenen Kosten dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Bis zur Zahlung dieser Kosten steht Romay an diesen Werkzeugen ein Retentionsrecht zu.
Die Werkzeuge des Kunden werden von Romay nach Erfüllung des letzten Auftrages während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Kunde die Werkzeuge bei Romay abzuholen. Wenn der Kunde die Werkzeuge innerhalb einer ihm von Romay gesetzten Frist nicht abholt, so geht deren Eigentum an Romay über, die damit das Recht erhält, über die Werkzeuge nach eigenem Gutdünken zu verfügen.
7. Lieferung von Zubehörteilen
Liefert der Kunde Teile, die in das von Romay zu erstellende und zu liefernde Produkt zu integrieren sind, so muss er davon ausgehen, dass ein Ausschuss bei der Produktion nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb die Zahl der Teile die Zahl der zu liefernden Produkte um 5% bis 10% übersteigen muss.
Verletzt der Kunde seine vertraglich eingegangene Lieferverpflichtung, so entbindet dies Romay von ihrer Pflicht zur Vertragserfüllung. Gleichzeitig behält sich Romay das Recht vor, den Kunden für den ihr damit entstandenen Schaden ersatzpflichtig zu machen.
8. Versand und Übergang der Gefahr
Die Verpackung der zu liefernden Produkte ist Sache von Romay. Mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur geht die Gefahr an den Kunden über, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten aber Romay die Produkte gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
9. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Kunde hat die gelieferten Produkte nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen, versteckte Mängel innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware zu rügen. Begründete Mängel werden von Romay durch Nachbesserung, Neulieferung oder Gutschrift des Rechnungsbetrages oder des Minderwertes behoben. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
Wird nach vom Kunden vorgängig genehmigtem Muster oder gemäss seinen Zeichnungen geliefert und entspricht die Lieferung in allen Teilen dem Muster oder den Zeichnungen, so ist eine begründete Mängelrüge ausgeschlossen.
10. Schutzrechte Dritter
Produziert Romay nach Entwürfen, Zeichnungen, Modelle oder Mustern des Kunden, so trägt dieser die ausschliessliche Verantwortung bei einer allfälligen Verletzung von Rechten Dritter. Der Kunde hat in diesem Fall Romay für alle Ansprüche des Dritten schadlos zu halten, die dieser gegen Romay geltend macht. Darüber hinaus hat er die damit verbundenen, Romay entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vereinbarung zwischen Romay und dem Kunden untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Sitz von Romay.